Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SRS, Sulzbacher Radlstrampler Pfaffenhofen a.d. Ilm e.V.“ und hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Förderung des kulturellen Brauchtums, des Heimatgedankens sowie der Nachbarschaftspflege und -unterstützung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Durchführung heimischer Veranstaltungen wie Maibaumfeier, Martinsumzug sowie Teilnahme an Veranstaltungen der Gemeinde und des Kreises.
• Freizeitsport wie Wanderungen und Radtouren
• Unternehmungen mit der Jugend und den Senioren
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereins-vermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 5. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über die Aufnahme entscheiden nach mündlichem Antrag der Vorstand.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Art wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschließung des Mitglieds
– durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des jeweiligen Quartals.
– durch Ausschließung, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6. Mitgliederversammlung

Eine Ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– Wahl des Vorstandes,
– Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
– Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7. Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8. Auflösung

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt. Ein etwaiges Restvermögen soll ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke eingesetzt werden.

 

 

Inkraftsetzung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.1998 in der Neufassung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Pfaffenhofen, 23. Oktober 1998

 

 

 

Bärbel Hage                                Josef Berger                            Wolf-Dietrich Hage                        Hans Burger
1. Vorsitzende                            2. Vorsitzender                                     Kassier                                 Schriftführer